Allgemeine Geschäftsbedingungen von Gerimex®



§1 Allgemeines


1. Verkäufer ist die Fa. Gerimex®, Bgm.-Ebert-Str. 28, 36124 Eichenzell.
2. Die Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen der Verkäufer nicht widerspricht, es sei denn, es wir hier eine separate Vereinbarung zwischen Gerimex® und dem Käufer festgelegt.
3. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
4. An Kostenvorschägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentum und das Urheberrecht vor.
5. Die Angaben in den Beschreibungen, Geschwindigkeiten, Gewicht- und Maßangaben, Verbrauch usw. sind nur annähernd maßgebend und sind keine zugesicherten Eigenschaften.


§2 Angebot und Vertragsabschluß


1. Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertragsabschluß kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
2. Für den Lieferumfang sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers und etwaige schriftliche Neben- und Änderungsabreden jeweils in Verbindung mit dessen Bedingungen maßgebend.


§ 3 Preis und Zahlung


1. Die Preise gelten ab Firmensitz in Eichenzell. Die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe zur Zeit der Lieferung wird zusätzlich berechnet. Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort in Bar zu erfolgen. Skonto oder sonstiger Nachlaß wird nicht gewährt. Andere Zahlungsmittel bzw. Zahlungsbedingungen werden nur nach vorheriger Absprache akzeptiert.
3. Bei Teillieferungen ist der Käufer zu entsprechenden Teilrechnungen berechtigt.
4. Bei Verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 12%. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluß dem Verkäufer bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankmäßigen Gesichtspunkten erheblich mindern, werden nach Mahnung mit Nachfristsetzung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessene Nachfrist unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt des Verkäufers hat der Käufer, soweit er oder ein Dritter dem Liefergegenstand nach Lieferung in Besitz hatte, neben Nutzungsentschädigung jede auch unverschuldete Wertminderung des Liefergegenstandes zu ersetzen. Der Verkäufer kann entweder Ersatz für die tatsächlich entstandenen Nutzungen und Wertminderungen oder wahlweise pauschalen Ersatz von monatlich 3% des Kaufpreises verlangen, soweit der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechterhaltung mit Forderungen des Käufers, die noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
7. Der Käufer erklärt sich mit einer Aufrechnung einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen sind nach dem Zeitpunkt der Bestellung , nicht der Fälligkeit der Forderungen zu beurteilen. Sind Forderungen unterschiedlich fällig, wird mit der Wertstellung abgerechnet. Die Aufrechnung erstreckt sich bei Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo.



§ 4 Lieferfristen


1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Firmensitz in Nordhorn verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.
3. Bei höherer Gewalt, z. B. Aufruhr, Streik, Aussperrung oder beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers liegen, wie z. B. Betriebsstörungen im Herstellerwerk oder bei Hindernissen, für die ein Zulieferer verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern , binnen angemessener Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Verkäufer kommt nicht in Verzug, solange der Käufer nicht die ihm obliegenden, vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
5. Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer berechtigt, nur eine pauschale Entschädigung zu beanspruchen. Die pauschale Entschädigung beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½  v. H. , insgesamt aber höchstens 5 v. H. der Teil- bzw. Gesamtlieferung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig geliefert worden ist.
6. Verzögert der Käufer den Liefertermin, indem er erforderliche Mitwirkungshandlungen z. B. Lieferung von Ein- , Um- und Ausbaugegenständen unterläßt, nimmt er den Liefergegenstand nach Gefahrübergang nicht ab oder erfüllt er nicht seine Zahlungsverpflichtungen, so kann der Verkäufer nach Mahnung mit Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. Alternativ ist der Verkäufer auch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu beliefern.  


§ 5 Gefahrenübergang und Übergabe des Liefergegenstandes


1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholung oder, sofern der Verkäufer die Beförderung übernommen hat, mit Beginn der Verladetechnik, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Firmensitzes in Eichenzell, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2.  Verzögert sich der Versand oder sie Abholung infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Käufer, aber: Vom Tage einer darauf folgenden Mahnung an hat der Käufer die bei Dritten entstehenden Lagerkosten oder beim Lagern beim Verkäufer ½ v. H., des Rechnungsbetrages  je Monat zu zahlen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen


§ 6 Eigentumsvorbehalt


Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus den Geschäftsbedingungen mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer und seine Unternehmensgruppe bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 25%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten eigener Wahl verpflichtet.


§ 7 Gerichtsstand


Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Fulda. Alle Verträge (auch mit ausländischen Vertragspartnern) unterliegen dem deutschen Recht.


§ 8 Datenschutz


Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

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